Die deutsche Kassensicherungsverordnung zwingt keinen Betrieb zur elektronischen Kassenführung. Golfanlagen, die Ihre Bareinnahmen noch mit einer "Offenen Ladenkasse" führen, können weiterhin mittels täglichem Kassenbericht ihre Bargeld-Bewegungen bei Betriebsprüfungen nachweisen. Ein Parallelbetrieb aus PC-Kasse und einer "Offenen Ladenkasse" mit Kassenbericht (für die Betriebsprüfung) ist seitens Finanzbehörde nicht vorgesehen: Wer eine PC-Kasse einsetzt, um die Vorteile im Abschluss, Controlling und der Warenwirtschaft zu nutzen, muss diese auch gesetzeskonform ausrüsten. Also mit Technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) und standardisiertem Export DSFinV-K.
So das Statement von Rolf Weinbrenner von der Kanzlei Weinbrenner & Collegen, gleichzeitig Steuerberater des Golf Managementverband Deutschland e.V.: "Bislang gibt es keine Erfahrung, wie ein Prüfer mit der Sachlage eines Parallelbetriebs entscheiden wird. Erwartungsgemäß wird der Prüfer eine nicht rechtskonforme PC-Kasse als groben Fehler in der Kassenführung bewerten und eine Schätzung ansetzen, die zu erheblichen Aufschlägen führen kann". Er sieht in der formellen Differenzierung zwischen Kassensystem und „offener Ladenkasse“ das größte Praxisproblem bei zukünftigen steuerlichen Außenprüfungen.
Eine individuelle Bewertung des Golfbetriebs muss in Zusammenarbeit mit Ihrem betreuenden Steuerberater erfolgen.
Bei Fragen zu Ihrem PC CADDIE Kassensystem und der Umsetzung der Kassensicherungsverordnung wenden Sie sich bitte an support (at) pccaddie.com.
Ihr PC CADDIE Team